Zwangseinweisung Psychiatrie – Voraussetzungen und Ablauf
Zwangseinweisungen in die Psychiatrie gehören zum Klinikalltag. Es gibt extra Richter, die sich hierauf spezialisiert haben. Was nach außen gut geregelt erscheint, ist aber alles andere als dies. Ich möchte nicht wissen, wie oft Menschen ohne Not auf diese Weise ihrer Freiheit beraubt werden, nur weil niemand bereit ist, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen. Ich habe Fälle erlebt, da fehlte es an jeglicher Sorgfalt und die Betroffenen gerieten noch tiefer in ihren Strudel aus Ohnmacht und Hoffnungslosigkeit. Welcher Außenstehende kann überhaupt einschätzen, ob ein Mensch eine Gefahr für sich selbst darstellt, wenn er den Betreffenden nicht einmal kennt. Hier müssten in jedem Fall auch Angehörige und betreuende Ärzte mit einbezogen werden. Ein Richter, gut und schön, aber was weiß der schon? Er ist ein Justiziar. Sichert er sich nicht selbst zuerst ab? Im folgenden Beitrag erfährst du etwas über die Voraussetzungen einer Zwangseinweisung in die Psychiatrie, den Ablauf einer solchen Maßnahme und ob eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie auch durch Angehörige erfolgen kann.
Zwangseinweisung in Psychiatrie
Psychisch Kranke sollen auch dann ärztlich behandelt werden können, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Ein richterlicher Beschluss soll darüber entscheiden, ob eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie im Rahmen der stationären Unterbringung erfolgen darf. Mit diesen Regelungen in der gesetzlichen Betreuung sorge man dafür, dass Ärzte nicht sehenden Auges eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patienten hinnehmen müssten. Man ist der Meinung, dass man in der Lage sein müsse, eingreifen zu können, wenn jemand seinen freien Willen verloren habe.
Bundesgerichtshof entschied
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen entschieden, dass Ärzte Patienten auch dann nicht gegen ihren Willen behandeln dürfen, wenn dies medizinisch indiziert sei. Dies gelte auch für Patienten mit einem gesetzlichen Betreuer. Aus Sicht der Ärzteschaft bestünde ein Dilemma zwischen einer als Körperverletzung angesehenen Zwangsbehandlung und einer unterlassenen Hilfeleistung.
Zwangseinweisung Psychiatrie und freier Wille
Hier wagt man sich weit vor. Die Worte sind wohlklingend gewählt, aber sie verbergen nicht den abwegigen Inhalt der geplanten Gesetzesänderung. Ich verstehe zwar die Anliegen der Ärzteschaft, stehe aber auf der Seite des BGH und bin der Meinung, dass es keine Zwangsbehandlungen „zum Wohle“ des Patienten geben dürfe, wenn er dies in der konkreten Situation ablehnt. Der freie Wille eines Menschen muss über allem stehen, auch über besserem Wissen. Einzige Ausnahme: Fremdgefährdung.
Kann ich meinen freien Willen verlieren?
Ich bezweifle sehr, dass ein Mensch seinen freien Willen verlieren könne, so wie es der Gesetzentwurf beschreibt. Wer will einschätzen, ob das, was ich sage, meinem freien Willen entspricht oder nicht? Ein Arzt? Ein Richter? Dann vielleicht doch eher der Papst, denn der hält sich für unfehlbar. Ärzte und Richter sind das nach meinem Ermessen jedenfalls nicht und natürlich trifft das auch auf das Oberhaupt der katholischen Kirche zu. Solange ich mich auf geeignete Weise äußern kann, bin ich auch in der Lage, meinen Willen kund zu tun. Und wenn ich mich damit selbst in Gefahr bringe, dann ist auch das meine Verantwortung. Ich darf mich doch auch gegen eine Chemotherapie entscheiden, obwohl die eventuell mein Leben retten könnte?
Zwangseinweisung Psychiatrie ist Gewalt
Zwangseinweisungen dürfen nur zum Tragen kommen, wenn akute und erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen oder Dritter besteht. Zwangsbehandlungen hingegen haben für mich den Stallgeruch des dritten Reiches. So etwas darf es nicht geben! Den Einsatz von Gewalt halte ich lediglich zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben unbeteiligter Personen für gerechtfertigt. Für so einen Fall sollte dann auch festgelegt sein, was ein Arzt tun darf und wo für ihn Schluss zu sein hat. Um das Dilemma aufzulösen, könnte man zum Beispiel mit den erwähnten Psychosepatienten außerhalb ihrer Schübe einen Vertrag ähnlich einer Patientenverfügung schließen, indem geregelt ist, welche Behandlung in einem Akutzustand stattfinden darf.
Wer kann den freien Willen beurteilen?
Ein Richter jedenfalls kann niemals den freien Willen eines Menschen ersetzen. Hier maßt er sich an, Gott zu sein. Doch selbst Gott respektiert den freien Willen des Menschen über alles. Bestimmt hätte er sonst täglich Grund irgendwo einzugreifen. Ich habe die Befürchtung, dass so ein Gesetz dem Staat Tür und Tor öffnet, über mich und mein Leben zu entscheiden. Im Falle eines Falles braucht man dann nur zu erklären, dass ich meinen freien Willen verloren habe. Meine Vergangenheit hat mich gelehrt, das Menschen zu allem fähig sind, wenn es die äußeren Rahmenbedingungen erlauben. Und genau an diesem Rahmen versucht man nun, herum zu schrauben.
Ich sehe ein, dass die Dinge vernünftig geregelt sein müssen. Da geht es um den freien Willen eines Menschen, um die Sicherheit von Dritten, um den Auftrag und die Handlungsfähigkeit von Ärzten, um die Einbindung von Angehörigen und vieles andere mehr. Das inzwischen geltende Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) hat versucht; all dies zu berücksichtigen. Leider ist es nicht einheitlich geregelt, sondern Ländersache, was die Angelegenheit nicht einfacher macht. Aber einfach wäre in diesem Kontext vielleicht auch zu viel verlangt.
Die Rechtssicht des Bundesverfassungsgerichts zum Selbstbestimmungsrecht psychisch kranker Menschen und zur Zwangsbehandlung führte irgendwann zu Neuregelungen in fast allen Bundesländern. Eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 hat ferner in den einzelnen Bundesländern eine Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für Zwangsmaßnahmen ausgelöst.
Zwangseinweisung Psychiatrie Voraussetzungen
PsychKG
<p><p><p style=“text-align: justify;“>Das PsychKG regelt jeweils in den einzelnen Bundesländern die Unterbringung von Menschen, die Anzeichen einer psychischen Krankheit zeigen. Es legt ferner die Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie fest. Dass heißt, dass sie entweder akut psychisch krank sind oder unter den Folgen einer psychischen Krankheit leiden. Die meisten Bundesländer haben die stationäre Zwangsbehandlung in den Psychisch-Kranken-Gesetzen so geregelt, dass dieselben Voraussetzungen gelten, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme festgeschrieben sind. Eine Zwangsmaßnahme muss demnach dem mutmaßlichem Willen des Patienten entsprechen. Dieser mutmaßliche Willen ist individuell anhand vorheriger Äußerungen des Patienten festzustellen. Am einfachsten ist das natürlich, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Zudem muss die Zwangsmaßnahme verhältnismäßig sein.
Dauer der Zwangseinweisung
Wie lange darf eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie dauern? Beruht die Unterbringung eines psychisch Kranken auf einer einstweiligen richterlichen Anordnung, so gilt diese nur für eine Dauer von sechs Wochen. Danach muss der Fall neu bewertet werden. Wie lange darf insgesamt zwangsweise untergebracht werden? Insgesamt darf so eine Zwangsunterbringung drei Monate nicht überschreiten.
Ist eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie durch Angehörige möglich?
Bevor es zu einer Zwangseinweisung in die Psychiatrie kommen kann, muss die zuständige Betreuungsbehörde oder ein Gericht die Unterbringung anordnen. Der Antrag für solch eine Zwangseinweisung kann von Ärzten, der Polizei, aber auch von Familienangehörigen gestellt werden. Es kann also auch durch Angehörige eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie initiiert werden.
Zwangseinweisung Psychiatrie Ablauf
Quellen zu „Zwangseinweisung Psychiatrie – auch durch Angehörige – Voraussetzungen und Ablauf „
Deutsches Ärzteblatt Foto: pixabay
Zuletzt überarbeitet: 08.11.2024